Keine gute Kombination…      Foto: Pixabay

BREMERHAVEN re ∙ Zwei Männer, die unter erheblichem Einfluss von Alkohol Auto gefahren waren, hat die Polizei Bremerhaven in der Nacht zum letzten Freitag aus dem Verkehr gezogen.

Der erste Fall ereignete sich gegen 22 Uhr in der Lessingstraße im Stadtteil Lehe. Zeugen meldeten der Polizei eine Trunkenheitsfahrt eines VW Passat. Eine Streifenwagenbesatzung kontrollierte daraufhin den Fahrer, der deutliche Anzeichen einer Alkoholisierung aufwies. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit, sodass eine Blutprobe angeordnet wurde. Zudem befand sich der 33-Jährige ersten Erkenntnissen zufolge aktuell nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, sodass Strafanzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr auf ihn zukommen.

Einen noch höheren Atem­alkoholwert ergab die Überprüfung eines 44-Jährigen gegen 2 Uhr auf einem Supermarktparkplatz im Ortsteil Mitte-Nord. Zu dieser Örtlichkeit war die Polizei gerufen worden, weil Ladendetektive den Mann beim Diebstahl von vier Flaschen Alkoholika beobachtet und anschließend festgehalten hatten. Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme stellte sich nicht nur heraus, dass der 44-Jährige offensichtlich alkoholisiert war, sondern auch, dass dieser mit dem Pkw zum Supermarkt gefahren war. Sein Wagen stand zudem quer auf dem Parkplatz. Auch hier ergab der Wert des Atemalkohols eine absolute Fahruntüchtigkeit; die Beamten ordneten eine Blutprobe an. Und wie im ersten Fall konnte auch dieser Autofahrer keine Fahr­erlaubnis vorweisen. Auf den 44-Jährigen kommen nunmehr drei Strafanzeigen zu.

Hierzu der Hinweis der Polizei: „Schon geringe Mengen Alkohol wirken sich fatal auf die Fahrtüchtigkeit aus. Daher gilt eine einfache Regel, wenn Sie mit dem Auto, mit dem Motorrad, dem E-Scooter oder mit dem Fahrrad unterwegs sind: Kein Alkohol im Straßenverkehr!

Seit 2007 gilt für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promille-Grenze. Alkohol am Steuer ist somit für diese Personengruppe per Gesetz tabu.

Die Kombination von Alkohol und aktiver Teilnahme am Straßenverkehr kann bereits ab 0,3 Promille strafrechtlich geahndet werden. In manchen Fällen wird man sogar unter 0,3 Promille mit einer Teilschuld belangt. Nämlich dann, wenn jemand einen Unfall verursacht und zuvor nachweislich Alkohol getrunken hat. Darüber hinaus gibt es weitere Promillegrenzen, die mit Bußgeld, Einträgen im Verkehrszentralregister in Flensburg, Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Wiederholungstäter werden generell härter bestraft.

Erwischt Sie die Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird unterschiedlich stark bestraft. Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Zweitverstoß: 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot. Weiterer Verstoß: 1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.

Kommt es zu einem Unfall, müssen Sie mit weiterreichenden Konsequenzen wie Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe rechnen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen, ist etwa doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand.

Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler oder Unfall vorliegt. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Der Führerschein wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar dauerhaft entzogen. In Flensburg werden 3 Punkte registriert.

Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich zu den unter 1,1-Promille-Grenze genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter www.kenn-dein-limit.de, einem Angebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).“